Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale;

Abweisung der ELStAM-Anfrage des Arbeitgebers aufgrund der Angaben in den Feldern „Beschäftigungsbeginn“ und „Referenzdatum Arbeitgeber“;

Verfahrenserleichternde Regelungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs

 

Für die Anmeldung des Arbeitnehmers und den Abruf seiner elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) hat der Arbeitgeber u. a. die Datumsfelder Beschäftigungsbeginn
(BB) und Referenzdatum Arbeitgeber (RefDatumAG = Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber die
für den Lohnsteuerabzug erforderlichen ELStAM anzuwenden hat) an die Finanzverwaltung
zu übermitteln.

Meldet der Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor
erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das Verfahren der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers
ab, wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung
liegt. Folglich kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen.
Hiervon sind insbesondere die folgenden Gestaltungen betroffen:

 

  • Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis
    (Nebenarbeitsverhältnis) beim selben Arbeitgeber sowie beim Wechsel von einem Nebenarbeitsverhältnis
    in das Hauptarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber,

 

  • Änderung der Höhe des im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Freibetrags und des im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags,

  • Korrektur einer zunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers (Hauptarbeitsverhältnis als Nebenarbeitsverhältnis oder Nebenarbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis).

 
Weil der Arbeitgeber in diesen Fällen die ELStAM des Arbeitnehmers derzeit wegen
„technischer Störungen“ nicht abrufen kann, gilt im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Bis zu zwei Monate nach dem Einsatz der Programmversion, mit der dieser Fehler behoben
wird, längstens für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr 2013, darf der
Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den ihm in Papierform vorliegenden
Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchführen.


Dabei dürfen im ersten Dienstverhältnis die Steuerklassen I bis V, Zahl der Kinderfreibeträge,
Faktor sowie ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag nach § 39a EStG nur dann
berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom
Finanzamt nach § 52b Absatz 3 EStG alter Fassung ausgestellte Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013) mit einer der
Steuerklassen I bis V bzw. einem Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag nach § 39a EStG
vorliegt. Weist der Arbeitnehmer anhand eines aktuellen Ausdrucks des Finanzamtes
abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,
Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) nach, hat der
Arbeitgeber diese beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.


Soll ein im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigender Freibetrag geändert werden, hat der
Arbeitnehmer einen aktuellen Ausdruck des Finanzamtes vorzulegen.
Nach einem Wechsel vom Hauptarbeitsverhältnis zum Nebenarbeitsverhältnis (Korrektur
einer zunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers) darf der Arbeitgeber die
Steuerklasse VI mit dem ihm aufgrund eines früheren Abrufs der ELStAM bekannten
Kirchensteuerabzugsmerkmal des Arbeitnehmers ohne Berücksichtigung eines Kinderzählers
und eines Freibetrags nach § 39a EStG ohne weiteren Nachweis durch den Arbeitnehmer
anwenden.


Spätestens nach Ablauf der o. g. 2-Monatsfrist oder nach Ablauf des Kalenderjahres 2013 hat
der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug im ELStAM-Verfahren durchzuführen. In diesen Fällen
bestehen für den Arbeitgeber weder eine Rückrechnungs-/Korrekturpflicht noch eine
Seite 3 Anzeigeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt. Er ist jedoch nach § 41c Absatz 1 Satz 1
EStG berechtigt, bisher zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten.


Die Finanzverwaltung wird den Einsatz der neuen Programmversion des ELStAM-Verfahrens
bekannt geben; z. B. im Internet unter https://www.elster.de.